Abgeltungsteuer und Tagesgeld

 

Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer soll im Folgenden an Hand eines praktischen Beispiels erläutert werden. Doch zunächst ein paar Sätze zu den theoretischen Grundlagen.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Abgeltungssteuer in Deutschland um eine Quellensteuer auf Veräußerungsgewinne und Kapitalerträge. Diese Steuer wird seit dem 01.01.2009 erhoben und ist Ergebnis des Unternehmensteuerreformgesetzes von 2008. Im Unterschied zu der Zeit vor der Einführung der Abgeltungssteuer werden die Veräußerungsgewinne und Kapitalerträge nun nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen (synthetische Einkommenssteuer) versteuert, sondern pauschal mit 25 % (duale Einkommenssteuer). Einen weiteren Unterschied ergibt sich aus der Behandlung von Werbungskosten. Vor dem 01.01.2009 konnte die Steuerlast auf Veräußerungsgewinnen und Kapitalerträgen noch durch den Abzug von Werbungskosten gemindert werden. Als Werbungskosten konnten bspw. die Reisekosten geltend gemacht werden, die mit dem Besuch einer Hauptversammlung angefallen sind. Mit Einführung der Abgeltungssteuer fand nun eine Abkehr von diesem so genannten Nettoprinzip ab, indem keine Werbungskosten mehr mindernd auf den zu versteuernden Betrag aus Veräußerungsgewinnen und Kapitalerträgen wirken können. An die Stelle der Werbungskosten trat der so genannte Sparer-Pauschbetrag, laut dem nur die Erträge aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, die den Betrag von insgesamt 801 Euro (bei Ehepartnern 1.602 Euro) im Jahr übersteigen. 
Mit Einführung der Abgeltungssteuer wurde zugleich der Kreis der zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählenden Geschäfte um die privaten Veräußerungsgeschäfte, Stillhaltergeschäfte, sowie sonstige Zahlungen aus Wertpapieren erweitert. Damit wurde auch die bis dato geltende einjährige Spekulationsfrist abgeschafft, bei der nur Veräußerungsgewinne aus Anlagen mit einer Haltedauer von weniger als einem Jahr besteuert wurden. 
Die genaue Höhe der Abgeltungssteuer hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige Mitglied der Kirche ist und daher Kirchensteuer zu zahlen hat. Prinzipiell beträgt die Höhe des Abgeltungssteuersatzes 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Abgeltungssteuer und ggf. Kirchensteuer. Damit sind ohne Kirchensteuer 26,375 % der Veräußerungsgewinne und Kapitalerträge im Zuge der Abgeltungssteuer an den Fiskus abzuführen.
Aber nun zu dem konkreten Beispiel aus der Praxis:
Angenommen ein Anleger hat seinen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro für das laufende Jahr bereits vollständig ausgeschöpft und hat Kapitalerträge in Form von Zinsen aus einer Anlage in Tagesgeld vollständig zu versteuern. Der Anlagebetrag hat ein Volumen von 1.000 Euro und die Verzinsung beträgt 2,5 % p. a. bei quartalsweiser Ausschüttung, wobei die Zinserträge in voller Höhe in Tagesgeld reinvestiert werden (Thesaurierung). Der Anleger ist nicht kirchensteuerpflichtig und die Bank führt die Abgeltungssteuer direkt ab.
Quartal 1: 1.000 Euro * 0,025/4 = 6,25 Euro Zinsen* 0,26375 % = 1,65 Euro Steuern (1.004,60 Euro).
Quartal 2: 1.004,60 Euro * 0,025/4 = 6,28 Euro Zinsen * 0,26375 % = 1,66 Euro Steuern (1.009,22 Euro).
Quartal 3: 1.009,22 Euro * 0,025/4 = 6,31 Euro Zinsen * 0,26375 % = 1,66 Euro Steuern (1.013,87 Euro).
Quartal 4: 1.013,87 Euro * 0,025/4 = 6,34 Euro Zinsen * 0,26375 % = 1,67 Euro Steuern (1.018,54 Euro).
Bei dieser Anlage sind also 6,64 Euro als Abgeltungssteuer abzuführen.

Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer soll im Folgenden an Hand eines praktischen Beispiels erläutert werden. Doch zunächst ein paar Sätze zu den theoretischen Grundlagen.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Abgeltungssteuer in Deutschland um eine Quellensteuer auf Veräußerungsgewinne und Kapitalerträge. Diese Steuer wird seit dem 01.01.2009 erhoben und ist Ergebnis des Unternehmensteuerreformgesetzes von 2008. Im Unterschied zu der Zeit vor der Einführung der Abgeltungssteuer werden die Veräußerungsgewinne und Kapitalerträge nun nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen (synthetische Einkommenssteuer) versteuert, sondern pauschal mit 25 % (duale Einkommenssteuer). Einen weiteren Unterschied ergibt sich aus der Behandlung von Werbungskosten. Vor dem 01.01.2009 konnte die Steuerlast auf Veräußerungsgewinnen und Kapitalerträgen noch durch den Abzug von Werbungskosten gemindert werden. Als Werbungskosten konnten bspw. die Reisekosten geltend gemacht werden, die mit dem Besuch einer Hauptversammlung angefallen sind. Mit Einführung der Abgeltungssteuer fand nun eine Abkehr von diesem so genannten Nettoprinzip ab, indem keine Werbungskosten mehr mindernd auf den zu versteuernden Betrag aus Veräußerungsgewinnen und Kapitalerträgen wirken können. An die Stelle der Werbungskosten trat der so genannte Sparer-Pauschbetrag, laut dem nur die Erträge aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, die den Betrag von insgesamt 801 Euro (bei Ehepartnern 1.602 Euro) im Jahr übersteigen. 

Mit Einführung der Abgeltungssteuer wurde zugleich der Kreis der zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählenden Geschäfte um die privaten Veräußerungsgeschäfte, Stillhaltergeschäfte, sowie sonstige Zahlungen aus Wertpapieren erweitert. Damit wurde auch die bis dato geltende einjährige Spekulationsfrist abgeschafft, bei der nur Veräußerungsgewinne aus Anlagen mit einer Haltedauer von weniger als einem Jahr besteuert wurden. 

Die genaue Höhe der Abgeltungssteuer hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige Mitglied der Kirche ist und daher Kirchensteuer zu zahlen hat. Prinzipiell beträgt die Höhe des Abgeltungssteuersatzes 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Abgeltungssteuer und ggf. Kirchensteuer. Damit sind ohne Kirchensteuer 26,375 % der Veräußerungsgewinne und Kapitalerträge im Zuge der Abgeltungssteuer an den Fiskus abzuführen.

 

Aber nun zu dem konkreten Beispiel aus der Praxis:

Angenommen ein Anleger hat seinen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro für das laufende Jahr bereits vollständig ausgeschöpft und hat Kapitalerträge in Form von Zinsen aus einer Anlage in Tagesgeld vollständig zu versteuern. Der Anlagebetrag hat ein Volumen von 1.000 Euro und die Verzinsung beträgt 2,5 % p. a. bei quartalsweiser Ausschüttung, wobei die Zinserträge in voller Höhe in Tagesgeld reinvestiert werden (Thesaurierung). Der Anleger ist nicht kirchensteuerpflichtig und die Bank führt die Abgeltungssteuer direkt ab.

 

Quartal 1: 1.000 Euro * 0,025/4 = 6,25 Euro Zinsen* 0,26375 % = 1,65 Euro Steuern (1.004,60 Euro).

Quartal 2: 1.004,60 Euro * 0,025/4 = 6,28 Euro Zinsen * 0,26375 % = 1,66 Euro Steuern (1.009,22 Euro).

Quartal 3: 1.009,22 Euro * 0,025/4 = 6,31 Euro Zinsen * 0,26375 % = 1,66 Euro Steuern (1.013,87 Euro).

Quartal 4: 1.013,87 Euro * 0,025/4 = 6,34 Euro Zinsen * 0,26375 % = 1,67 Euro Steuern (1.018,54 Euro).

 

Bei dieser Anlage sind also 6,64 Euro als Abgeltungssteuer abzuführen.